Preisbindungstreuhänder
Landgericht Düsseldorf: real (Handelskette) darf Preis eines Wein+Buch-Pakets nicht durch Buchpreis subventionieren; ein Preisbindungstreuhänder hat einen vollen Kostenerstattungsanspruch
LG Düsseldorf, Urteil vom 07. Mai 2024, Az. 37 O 17/23
1. Der gemeinsame Verkauf von Wein und Buch in einem Aktionspaket ("Meine Weinkiste") zu einem Gesamtpreis ist kein kombiniertes Objekt i.S.v. § 2 Abs. 1 BuchPrG. Die Vorschrift stellt lediglich klar, in welchem Umfang der Verleger die preisgebundene Ware mit ergänzenden Waren für den soweit einheitlichen Vertrieb zu einem festgelegten Gesamtpreis an Endkunden ausstatten kann, ohne dass die Preisbindung entfällt.
2. Durch den Kombinationsverkauf von Buch und verlagsfremdem Produkt bei wirtschaftlicher Subvention eines niedrigen Paketpreises durch den Buchpreis wird die Preisbindung verletzt.
3. Ein Preisbindungstreuhänder hat einen Anspruch auf Erstattung von gesetzlichen Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG ersetzt lediglich die Einzelbeauftragung durch Buchhändler.
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 3 S. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG
LG Potsdam, Urteil vom 14. Juli 2023, Az. 2 O 86/21
1. Der Verkauf einer Sonderausgabe, die günstiger angeboten wird als die Originalausgabe, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis sachlich nicht gerechtfertigt ist.
2. Der Preisbindungstreuhänder kann für eine Abmahnung die volle Kostenerstattung nach dem RVG verlangen.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 15.3.2023 - 15 O 59/23
Einem Berliner Musikalienhändler, der über seinen eBay-Shop neue, aber nicht mehr eingeschweißte Bücher als „neuwertig“ zu niedrigeren als den gebundenen Preises verkaufte, wurden diese Angebote und Verkäufe per einstweiligem Verfügungsbeschluss verboten.
LG Bochum, Versäumnisurteil vom 20. April 2023 - I8-465/22
Thalia wurde es im Wege eines vom Preisbindungstreuhänder Ehrlinger erwirkten Versäumnisurteils gerichtlich verboten, einen teuren Bildband ("Zeitreisen unter Wasser") statt für preisgebundene 70,00 € für nur 50,00 € anzubieten und zu verkaufen (§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 u. 2 Nr. 3 BuchPrG).
LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2023, Az 312 O 198/21
Die Werbung für preisgebunden vergünstigte E-Books sowohl mit der Angabe „10 % Preissenkung bei allen E-Books“ als auch mit einer Preisherabsetzung auf einem verlagseigenen Online-Shop ist irreführend.
§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
Urteil OLG München vom 05.05.2022 – 29 U 3646-21
Die Werbung für preisgebundene Bücher sowohl mit einer Preisherabsetzung als auch mit den Angaben „Die Besten Angebote für Sie“ und/oder „SPAREN SIE BIS 70 %“ auf einem Online-Shop ist irreführend.
§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
LG Berlin, Verfügungsbeschluss vom 08.10.2021 - 16 O 179/21
Eine Newsletter-Werbung für Bücher, in der für einen Rabatt von 15 % geworben wird, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rabattierung nicht für preisgebundene Bücher gilt, ist irreführend.
§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
KG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2021, Az. 5 U 1101/20
Der Verkauf von Buch-Sonderausgaben, die günstiger angeboten werden als die Originalausgaben, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis sachlich nicht gerechtfertigt ist.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG
LG Magdeburg, Urteil vom 28. April 2021, Az. 7 O 247/21
1. Wird beim Verkauf von preisgebundenen Büchern eine Gratis-Zugabe von mehr als geringem Wert abgegeben, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
2. Entscheidend für eine werthaltige Zugabe ist nicht der Wert, den der Anbieter der Zugabe beimisst, sondern der beworbene Wert aus Sicht der Kunden.
3. Allein in der bloßen Ankündigung einer Unterschreitung des gebundenen Buchpreises, das heißt bereits in dem preisbindungswidrigen Buchangebot liegt ein Preisbindungsverstoß.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG
Berlin, den 08. Juni 2020
LG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az. 91 O 99/19
Wird beim Verkauf von preisgebundenen Büchern dem Kunden nach Einlösung eines Gutschein-Codes ein Rabatt gewährt, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 BuchPrG
LG Heilbronn, Urteil vom 29. November 2019, Az. Kn 8 O 44/19 (nicht rechtskräftig)
Die Werbung mit der Angabe „AKTION“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
Wer beim Verkauf neuer, preisgebundener Reiseführer (Bücher) einen Rabatt von 10 % des Buchpreises für den Fall gewährt, dass der Käufer mit der Buchbestellung einen Reisebericht mittels eines vom Verkäufer vorbereiteten Info-Blattes einreicht, verstößt gegen die Buchpreisbindung.
LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2019, Az: 102 O 52/19 (einstweiliges Verbot).
§§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 BuchPrG
Kammergericht Berlin, Urteil vom 8. Januar 2019, Az. 5 U 186/17
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG
LG München I, Beschluss vom 13.06.2019, Az. 33 O 7801/19 (einstweiliges Verbot, Titelverzicht infolge Einigung)
Die Werbung mit einer Preisgegenüberstellung für neue, preisgebundene Bücher kann irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter sein.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
LG Berlin, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 102 O 13/19 (einstweiliges Verbot)
Wer preisgebundene Bücher zusammen mit einem nicht preisgebundenen Artikel zu einem Paketpreis verkauft, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der Kaufpreisanteil, der nach Abzug der Summe der gebundenen Bucheinzelpreise verbleibt, geringer ist als die Kosten des Buchhändlers für den Einkauf des nicht preisgebundenen Artikels.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG
LG Heilbronn, Beschluss vom 16. August 2018, Az. Kn 8 O 151/18 (einstweiliges Verbot)
Die Werbung mit der Angabe „AKTION nur 5.99“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter.
§§ 3 Abs. 1 , 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 UWG
LG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. 91 O 111/18 (einstweiliges Verbot)
Ein preisbindungsfreies Mängelexemplar gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG liegt nur dann vor, wenn ein Mangel im Form einer Beschmutzung oder einer Beschädigung vorliegt.
§§ 3 S.1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2017, Az. 97 O 64/17 (einstweiliges Verbot, durch Abschlusserklärung vom Buchhändler anerkennt)
Der Verkauf von Buchausgaben, die als Parallelausgabe desselben Buchtitels günstiger angeboten werden als die Originalausgabe, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis nicht sachlich gerechtfertigt ist.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 101 O 39/18 (einstweiliges Verbot, im Wege der Abschlusserklärung vom Buchhändler anerkannt)
Wer beim Verkauf von preisgebundenen Büchern ein Gratis-Geschenk von mehr als geringem Wert abgibt, verstößt gegen die Buchpreisbindung.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 103 O 49/18 (einstweiliges Verbot, durch Abschlusserklärung vom Verlag anerkant)
Mengenpreise im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG werden nur dann wirksam gebunden, wenn sie vom Verlag festgesetzt und „in geeigneter Weise“ veröffentlicht werden.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG
Landgericht Offenburg, einstweiliger Verbotsbeschluss vom 20.07.2017 – 3 O 182/17 (nicht rechtskräftig) – Schulbuch-Rabattwerbung
Die Werbeaussagen „Rabatt für Lernmittel 12%“ und „maximaler Rabatt im Rahmen des Buchpreisbindungsgesetzes“ sind irreführend und unlauter.
§§ 935, 940 ZPO; §§12 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG
Billige Parallelausgaben für 1,99 € sind nicht sachlich gerechtfertigt und daher preisbindungswidrig.
LG Dortmund, Urteil vom 25.03.2014 - 19 O 12/14 (rechtskäftig) - eBuch ./. KiK, VLB-Referenzdatenbank
Die in der VLB-Referenzdatenbank als gebunden veröffentlichten Buchpreise sind für alle Buchhändler verbindlich.
§§ 935, 940 ZPO; §12 Abs. 2 UWG; §§ 3, 5 und 9 Abs. 1 BuchPrG
LG Koblenz, Versäumnisurteil vom 26.04.2017 – 15 O 375/16 (noch nicht rechtskräftig)
Die Werbung mit der Angabe „nur“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
LG Köln, Beschluss vom 03.07.2017, Az. 31 O 280/14 – Bonuskarte (einstweilige Unterlassungsverfügung)
Wird beim Kauf von neuen, preisgebundenen Büchern dem Kunden nach Vorlage einer „Bonuskarte“ eine Bonuszahlung in Höhe von 10 % vom Buchverkaufswert gutgeschrieben, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
§§ 3 S.1, 5 Abs. 1 S. 1 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 08.05.2017, Az. 52 O 145/17 - Medimops.de (einstweilige Unterlassungsverfügung, nicht rechtskräftig)
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 UWG
LG Essen, Beschluss vom 10.4.2017 – 4 O 105/17 (einstweilige Unterlassungsverfügung)
1. Der Verkauf von Buchausgaben, die als Parallelausgabe zu günstigeren Preisen als die erste Ausgabe angeboten werden, verstößt gegen das Preisbindungsgebot, wenn der abweichende Preis nicht sachlich gerechtfertigt ist (§ 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG).
2. Allein eine abweichende Gestaltung des Buchdeckels, eine geringfügig geändertes Buchformat und eine wesentlich unterschiedliche Papierquailität sind keine sachlich ausreichenden Gründe für einen anderen Preis.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.4.2017 – 3 U 2536/16 (einstweilige Unterlassungsverfügung), erste Instanz: LG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2016 – 4 HK O 6816/16
1. OLG bestätigt die Klagebefugnis von Rechtsanwalt Ehrlinger als Preisbindungstreuhänder gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG.
2. In Ausübung des Widerrufsrechts zurückgegebene Bücher unterliegen weiterhin der Buchpreisbindung gem. §§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG.
Landgericht Ansbach, Beschluss vom 19. April 2017 – 3 O 363/17 (einstweiliges Verbot)
Für die zulässige Einräumung eines Lehrerprüfrabatts nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BuchPrG genügt es nicht, wenn lediglich auf die gesetzlichen Anforderungen hingewiesen wird.
OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.12.2015 - 3 W 2329/15
Die Werbung mit blickfangmäßig hervorgehobenen „nur“ und „jetzt nur“-Preisen für neue Bücher ist irreführend und daher verboten (§ 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG).
LG Potsdam, Urteil vom 14. Juli 2023, Az. 2 O 86/21
1. Der Verkauf einer Sonderausgabe, die günstiger angeboten wird als die Originalausgabe, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis sachlich nicht gerechtfertigt ist.
2. Der Preisbindungstreuhänder kann für eine Abmahnung die volle Kostenerstattung nach dem RVG verlangen.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 15.3.2023 - 15 O 59/23
Einem Berliner Musikalienhändler, der über seinen eBay-Shop neue, aber nicht mehr eingeschweißte Bücher als „neuwertig“ zu niedrigeren als den gebundenen Preises verkaufte, wurden diese Angebote und Verkäufe per einstweiligem Verfügungsbeschluss verboten.
LG Bochum, Versäumnisurteil vom 20. April 2023 - I8-465/22
Thalia wurde es im Wege eines vom Preisbindungstreuhänder Ehrlinger erwirkten Versäumnisurteils gerichtlich verboten, einen teuren Bildband ("Zeitreisen unter Wasser") statt für preisgebundene 70,00 € für nur 50,00 € anzubieten und zu verkaufen (§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 u. 2 Nr. 3 BuchPrG).
LG Hamburg, Urteil vom 09.03.2023, Az 312 O 198/21
Die Werbung für preisgebunden vergünstigte E-Books sowohl mit der Angabe „10 % Preissenkung bei allen E-Books“ als auch mit einer Preisherabsetzung auf einem verlagseigenen Online-Shop ist irreführend.
§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
Urteil OLG München vom 05.05.2022 – 29 U 3646-21
Die Werbung für preisgebundene Bücher sowohl mit einer Preisherabsetzung als auch mit den Angaben „Die Besten Angebote für Sie“ und/oder „SPAREN SIE BIS 70 %“ auf einem Online-Shop ist irreführend.
§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
LG Berlin, Verfügungsbeschluss vom 08.10.2021 - 16 O 179/21
Eine Newsletter-Werbung für Bücher, in der für einen Rabatt von 15 % geworben wird, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rabattierung nicht für preisgebundene Bücher gilt, ist irreführend.
§§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
KG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2021, Az. 5 U 1101/20
Der Verkauf von Buch-Sonderausgaben, die günstiger angeboten werden als die Originalausgaben, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis sachlich nicht gerechtfertigt ist.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG
LG Magdeburg, Urteil vom 28. April 2021, Az. 7 O 247/21
1. Wird beim Verkauf von preisgebundenen Büchern eine Gratis-Zugabe von mehr als geringem Wert abgegeben, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
2. Entscheidend für eine werthaltige Zugabe ist nicht der Wert, den der Anbieter der Zugabe beimisst, sondern der beworbene Wert aus Sicht der Kunden.
3. Allein in der bloßen Ankündigung einer Unterschreitung des gebundenen Buchpreises, das heißt bereits in dem preisbindungswidrigen Buchangebot liegt ein Preisbindungsverstoß.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG
Berlin, den 08. Juni 2020
LG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2019, Az. 91 O 99/19
Wird beim Verkauf von preisgebundenen Büchern dem Kunden nach Einlösung eines Gutschein-Codes ein Rabatt gewährt, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 BuchPrG
LG Heilbronn, Urteil vom 29. November 2019, Az. Kn 8 O 44/19 (nicht rechtskräftig)
Die Werbung mit der Angabe „AKTION“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
Wer beim Verkauf neuer, preisgebundener Reiseführer (Bücher) einen Rabatt von 10 % des Buchpreises für den Fall gewährt, dass der Käufer mit der Buchbestellung einen Reisebericht mittels eines vom Verkäufer vorbereiteten Info-Blattes einreicht, verstößt gegen die Buchpreisbindung.
LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2019, Az: 102 O 52/19 (einstweiliges Verbot).
§§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 BuchPrG
Kammergericht Berlin, Urteil vom 8. Januar 2019, Az. 5 U 186/17
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG
LG München I, Beschluss vom 13.06.2019, Az. 33 O 7801/19 (einstweiliges Verbot, Titelverzicht infolge Einigung)
Die Werbung mit einer Preisgegenüberstellung für neue, preisgebundene Bücher kann irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter sein.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
LG Berlin, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 102 O 13/19 (einstweiliges Verbot)
Wer preisgebundene Bücher zusammen mit einem nicht preisgebundenen Artikel zu einem Paketpreis verkauft, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der Kaufpreisanteil, der nach Abzug der Summe der gebundenen Bucheinzelpreise verbleibt, geringer ist als die Kosten des Buchhändlers für den Einkauf des nicht preisgebundenen Artikels.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG
LG Heilbronn, Beschluss vom 16. August 2018, Az. Kn 8 O 151/18 (einstweiliges Verbot)
Die Werbung mit der Angabe „AKTION nur 5.99“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unlauter.
§§ 3 Abs. 1 , 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 UWG
LG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. 91 O 111/18 (einstweiliges Verbot)
Ein preisbindungsfreies Mängelexemplar gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG liegt nur dann vor, wenn ein Mangel im Form einer Beschmutzung oder einer Beschädigung vorliegt.
§§ 3 S.1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 31.07.2017, Az. 97 O 64/17 (einstweiliges Verbot, durch Abschlusserklärung vom Buchhändler anerkennt)
Der Verkauf von Buchausgaben, die als Parallelausgabe desselben Buchtitels günstiger angeboten werden als die Originalausgabe, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der abweichende Preis nicht sachlich gerechtfertigt ist.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 101 O 39/18 (einstweiliges Verbot, im Wege der Abschlusserklärung vom Buchhändler anerkannt)
Wer beim Verkauf von preisgebundenen Büchern ein Gratis-Geschenk von mehr als geringem Wert abgibt, verstößt gegen die Buchpreisbindung.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 103 O 49/18 (einstweiliges Verbot, durch Abschlusserklärung vom Verlag anerkant)
Mengenpreise im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG werden nur dann wirksam gebunden, wenn sie vom Verlag festgesetzt und „in geeigneter Weise“ veröffentlicht werden.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 2 BuchPrG
Landgericht Offenburg, einstweiliger Verbotsbeschluss vom 20.07.2017 – 3 O 182/17 (nicht rechtskräftig) – Schulbuch-Rabattwerbung
Die Werbeaussagen „Rabatt für Lernmittel 12%“ und „maximaler Rabatt im Rahmen des Buchpreisbindungsgesetzes“ sind irreführend und unlauter.
§§ 935, 940 ZPO; §§12 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 UWG
Billige Parallelausgaben für 1,99 € sind nicht sachlich gerechtfertigt und daher preisbindungswidrig.
LG Dortmund, Urteil vom 25.03.2014 - 19 O 12/14 (rechtskäftig) - eBuch ./. KiK, VLB-Referenzdatenbank
Die in der VLB-Referenzdatenbank als gebunden veröffentlichten Buchpreise sind für alle Buchhändler verbindlich.
§§ 935, 940 ZPO; §12 Abs. 2 UWG; §§ 3, 5 und 9 Abs. 1 BuchPrG
LG Koblenz, Versäumnisurteil vom 26.04.2017 – 15 O 375/16 (noch nicht rechtskräftig)
Die Werbung mit der Angabe „nur“ für neue, preisgebundene Bücher ist irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig.
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG
LG Köln, Beschluss vom 03.07.2017, Az. 31 O 280/14 – Bonuskarte (einstweilige Unterlassungsverfügung)
Wird beim Kauf von neuen, preisgebundenen Büchern dem Kunden nach Vorlage einer „Bonuskarte“ eine Bonuszahlung in Höhe von 10 % vom Buchverkaufswert gutgeschrieben, liegt ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.
§§ 3 S.1, 5 Abs. 1 S. 1 BuchPrG
LG Berlin, Beschluss vom 08.05.2017, Az. 52 O 145/17 - Medimops.de (einstweilige Unterlassungsverfügung, nicht rechtskräftig)
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 UWG
LG Essen, Beschluss vom 10.4.2017 – 4 O 105/17 (einstweilige Unterlassungsverfügung)
1. Der Verkauf von Buchausgaben, die als Parallelausgabe zu günstigeren Preisen als die erste Ausgabe angeboten werden, verstößt gegen das Preisbindungsgebot, wenn der abweichende Preis nicht sachlich gerechtfertigt ist (§ 5 Abs. 1 und 5 BuchPrG).
2. Allein eine abweichende Gestaltung des Buchdeckels, eine geringfügig geändertes Buchformat und eine wesentlich unterschiedliche Papierquailität sind keine sachlich ausreichenden Gründe für einen anderen Preis.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.4.2017 – 3 U 2536/16 (einstweilige Unterlassungsverfügung), erste Instanz: LG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2016 – 4 HK O 6816/16
1. OLG bestätigt die Klagebefugnis von Rechtsanwalt Ehrlinger als Preisbindungstreuhänder gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG.
2. In Ausübung des Widerrufsrechts zurückgegebene Bücher unterliegen weiterhin der Buchpreisbindung gem. §§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG.
Landgericht Ansbach, Beschluss vom 19. April 2017 – 3 O 363/17 (einstweiliges Verbot)
Für die zulässige Einräumung eines Lehrerprüfrabatts nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BuchPrG genügt es nicht, wenn lediglich auf die gesetzlichen Anforderungen hingewiesen wird.
OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.12.2015 - 3 W 2329/15
Die Werbung mit blickfangmäßig hervorgehobenen „nur“ und „jetzt nur“-Preisen für neue Bücher ist irreführend und daher verboten (§ 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 UWG).