Preisbindungstreuhänder
OLG Nürnberg: zur Klagebefugnis des Preisbindungstreuhänders und zur Preisgebundenheit von aufgrund Widerrufs zurückgesendeter Bücher
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.4.2017 – 3 U 2536/16 (einstweilige Unterlassungsverfügung), erste Instanz: LG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2016 – 4 HK O 6816/16
1. OLG bestätigt die Klagebefugnis von Rechtsanwalt Ehrlinger als Preisbindungstreuhänder gem. § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG.
2. In Ausübung des Widerrufsrechts zurückgegebene Bücher unterliegen weiterhin der Buchpreisbindung gem. §§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg aus dem Jahr 2016 bestätigt, mit dem es einem Versandbuchhändler verboten worden war, neue, preisgebundene Bücher, die vom Käufer durch Ausübung des Widerrufsrechts zurückgesendet worden waren, abweichend vom gebundenen Preis erneut zu verkaufen.
Der Versandbuchhändler hatte den seinerzeit stark nachgefragten und vorübergehend vergriffenen Titel "Hitler, Mein Kampf. Eine kritische Edition" über Amazon Marketplace zum Preis von 148,95 € statt zum gesetzlich gebotenen Preis von lediglich 59,00 € angeboten und verkauft. Auf die Unterlassungsaufforderung des Preisbindungstreuhänders Ehrlinger erwiderte der Versandhändler, er sei hierzu berechtigt gewesen, weil das konkrete Exemplar bereits zuvor zum angebotenen Preis verkauft und vom Kunden durch Ausübung des Widerrufsrechts zurückgesendet worden sei. Daher unterliege seither nicht mehr der Preisbindung.
Sowohl das Landgericht auch als das Oberlandesgericht Nürnberg sind dieser Auffassung nicht gefolgt, sondern haben die vom Preisbindungstreuhänder beantragte einstweilige Verbotsverfügung erlassen bzw. in der Berufungsinstanz bestätigt. Zwar begründe das Gesetz keine mehrstufige Preisbindung, weshalb die Preisbindung grundsätzlich nur beim ersten Verkauf von Büchern an Letztabnehmer gelte. Nach der vom BGH vertretenen wirtschaftlichen Auffassung sei aber entscheidend, dass der Buchhandel im vorliegenden Fall (Ausübung des Widerrufsrechts) nicht am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung partizipiert habe. Letztlich habe der Käufer, der seinen Kauf widerrufen hat, nämlich den gebundenen Preis nicht bezahlt.
Vorab hatte das OLG die Prozessführungsbefugnis (auch als Klagebefugnis oder Aktivlegitimation bezeichnet) des Preisbindungstreuhänders Ehrlinger eingehend zu überprüfen, nachdem der Beklagte mit umfangreichem Vortrag versucht hatte, diese Befugnis infrage zu stellen. Die Prozessführungsbefugnis wurde bestätigt.