Preisbindungstreuhänder
Landgericht Berlin: Unzulässigkeit von Kopplungs- bzw. Paketangeboten
LG Berlin, Beschluss vom 19.02.2019, Az. 102 O 13/19 (einstweiliges Verbot)
Wer preisgebundene Bücher zusammen mit einem nicht preisgebundenen Artikel zu einem Paketpreis verkauft, verstößt gegen die Buchpreisbindung, wenn der Kaufpreisanteil, der nach Abzug der Summe der gebundenen Bucheinzelpreise verbleibt, geringer ist als die Kosten des Buchhändlers für den Einkauf des nicht preisgebundenen Artikels.
§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG
Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders des Buchhandels, Rechtsanwalt Peter Ehrlinger hat das Landgericht Berlin einem Buchhändler verboten, preisgebundene Bücher zusammen mit einem E-Book-Reader zu einem Paketpreis zu verkaufen, wenn der die Summe der gebundenen Bucheinzelpreise übersteigende Kaufpreisanteil den Einstandspreis des E-Book-Readers erheblich unterschreitet.
Der Buchhändler hatte zehn preisgebundene Bücher und einen Kindle-E-Book-Reader gemeinsam zum Paketpreis von 149,00 € angeboten. Die Bücher gebundenen Gesamtwert von 138,00 €. Der Kindle-Reader war am Markt nur für weit mehr als den Differenzbetrag von 11,00 € zu haben. Problematisch war somit, dass die Einstandskosten für den Kindle-Reader die Differenz zwischen Bücherwert und Paketpreis weit überstieg. Hierin lag eine Verletzung des Buchpreisbindungsgesetzes.
Das Landgericht Berlin bestätigte in seinem Beschluss vom 19.02.2019 den Buchpreisbindungsverstoß: Zwar liege der Paketpreis höher als die Summe der Bucheinzelpreise. Der im Paket enthaltene Reader werde dem Kunden aber für einen Preis unterhalb des gewöhnlichen Verkaufspreises mitgeliefert. Dieser Teil des Pakets stelle sich für den Kunden als Zugabe dar, die jedoch die Schwelle der Geringwertigkeit des § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG deutlich überschreite. Zudem werde der Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes, einen Preiswettbewerb unter Buchhändlern zu vermeiden, durch das Paketangebot unterlaufen.
Der Buchhändler hat die einstweilige Verfügung im Wege einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt.