LG Berlin 09.10.2018

Landgericht Berlin: Voraussetzungen für ein preisbindungsfreies Mängelexemplar


LG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. 91 O 111/18 (einstweiliges Verbot)


Ein preisbindungsfreies Mängelexemplar gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG liegt nur dann vor, wenn ein Mangel im Form einer Beschmutzung oder einer Beschädigung vorliegt.


§§ 3 S.1, 5 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG

Auf Antrag des Preisbindungstreuhänders des Buchhandels, Rechtsanwalt Peter Ehrlinger, hat das Landgericht Berlin einem Versandhändler verboten, preisgebundene Bücher zu anderen als den gebundenen Preisen zu verkaufen, die als Mängelexemplar gekennzeichnet sind, ohne verschmutzt, beschädigt oder sonst fehlerhaft zu sein.

 

Der Versandhändler hatte in seinem Werbeprospekt preisgebundene Bücher zu Preisen angeboten, die vom gesetzlich gebundenen Ladenpreis abwichen, und dabei behauptet, bei den beworbenen Büchern handelt es sich um Mängelexemplare, für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG die Preisbindung nicht gelte. Tatsächlich sind auch mangelfreie Bücher verkauft worden.

 

Das Landgericht Berlin stellte nun in seinem Urteil klar, dass ein preisbindungsfreies Mängelexemplar nur dann vorliege, wenn ein Mangel ähnlich einer Verschmutzung oder Beschädigung vorliege. Eine bloße Kennzeichnung als Mängelexemplar begründe allein keinen solchen Mangel und kann daher nicht aus der Preisbindung herausführen. Daher liege ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung vor.

 

Der Versandhändler hat das einstweilige Unterlassungsverbot im Wege einer Abschlusserklärung nun endgültig anerkannt.

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