Blogseite 2: Selfpublishing

Donnerstag, den 30. Januar 2025


Buchpreisbindung und selfpublishing


Selfpublisher unterliegen ebenso wie klassische Verlage der gesetzlichen Buchpreisbindung (§§ 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG). Das Buchpreisbindungsgesetz verfolgt jedoch ein differenzierteres Regelungskonzept, als lediglich sicherzustellen, dass neue Bücher in Deutschland bei sämtlichen Anbietern – ob im stationären Buchhandel oder in Online-Shops – zum gleichen Preis angeboten werden.


Auf der Plattform „selfpublisherbibel“ wird die Buchpreisbindung folgendermaßen beschrieben:

„Das Preisbindungsgesetz ist im Grunde einfach konstruiert. Alle Bücher müssen bei allen Anbietern jederzeit den gleichen Verkaufspreis haben. Nicht mehr und nicht weniger fordert das Gesetz.“


Diese Darstellung greift zu kurz und wird den Anforderungen des Buchpreisbindungsgesetzes nicht gerecht.

Das Gesetz enthält zwei wesentliche Verpflichtungen, die sich an unterschiedliche Adressaten richten:

  1. Pflicht zur Preisbindung (§ 5 Abs. 1 BuchPrG): Bücher, die in Deutschland an Letztabnehmer verkauft werden, müssen durch den Verlag oder – bei im Ausland veröffentlichten Titeln – durch den Importeur preisgebunden werden.
  2. Pflicht zur Einhaltung des gebundenen Preises (§ 3 BuchPrG): Gewerbs- oder geschäftsmäßige Verkäufer sind verpflichtet, den festgesetzten Preis beim Verkauf an Endkunden in Deutschland einzuhalten.


Für Selfpublisher ist zunächst die Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 BuchPrG relevant, da sie mangels eines externen Verlages selbst für die Festlegung des Ladenpreises verantwortlich sind. Sie gelten daher als Verleger im Sinne des Gesetzes. Die Preisbindung erfolgt in der Praxis durch die Eintragung in das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VlB). Erfasst sind alle Bücher, die für den Verkauf an Endkunden in Deutschland bestimmt sind, einschließlich E-Books.


Zwischen den beiden Pflichten aus §§ 3, 5 BuchPrG besteht ein zeitliches und hierarchisches Verhältnis: Erst erfolgt die Preisfestsetzung durch den Verleger – im Falle von Selfpublishern durch den Autor selbst – woraus sich anschließend die Pflicht für den Buchhandel zur Einhaltung dieses Preises ergibt. Die Vorstellung, die Buchpreisbindung verlange lediglich, dass „alle Bücher bei allen Anbietern jederzeit den gleichen Verkaufspreis haben“, verkennt die Systematik des Gesetzes. Ein solches Ergebnis könnte auch durch eine horizontale Absprache aller Buchhändler erreicht werden. Tatsächlich etabliert das BuchPrG jedoch ein vertikales Preisbindungssystem, bei dem sich die Buchhändler an den vom Verleger vorgegebenen Preis halten müssen.


Verkauft ein Selfpublisher seine eigenen Werke selbst – etwa über eine eigene Website oder direkt an Endkunden –, so unterliegt er gemäß § 3 BuchPrG ebenfalls der Verpflichtung zur Einhaltung des eigenen gebundenen Preises, sofern er gewerbs- oder geschäftsmäßig handelt.


Die Preisbindung gilt grundsätzlich für alle Bücher, die für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland bestimmt sind. Es existieren jedoch gesetzliche Ausnahmen:

  • Die Pflicht zur Preisbindung entfällt nach 18 Monaten (§ 8 Abs. 1 BuchPrG),
  • Beim Verkauf gebrauchter Bücher greift die Preisbindung nicht (§ 3 S. 2 BuchPrG),
  • In bestimmten Fällen sind Preisnachlässe oder Befreiungen nach § 7 BuchPrG möglich.


Die Buchpreisbindung stellt somit ein mehrstufiges Regelungssystem dar, das sich nicht nur auf eine einheitliche Preisgestaltung erstreckt, sondern durch die Unterscheidung zwischen der Preisfestsetzungspflicht und der Einhaltungspflicht eine klare Adressatentrennung vornimmt.

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